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PANTHER GMBH

Raiffeisenallee 3

82041 Oberhaching-München

Deutschland

Tel.  +49 89  613 900 01

Fax  +49 89 613 100 0

Rechtlicher Hinweis

Allgemeine Mietbedingungen

 

1. Mietzins

Der Mietzins für die Überlassung des Mietgegenstandes (Filmgeräte samt Zubehör) bestimmt sichnach unserer bei Vertragsabschluß gültigen Mietzinsliste. Abweichungen hiervon bedürfen derSchriftform. Für Gerätesätze mit Zubehör, für die in der Mietzinsliste ein Gesamtmietzins ausgewiesenwird, ist der volle Mietzins auch dann zu zahlen, wenn einzelne Teile oder Zubehörteile auf Wunschdes Mieters nicht mitgeliefert werden. Der Mietzins versteht sich zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweilsgeltenden Höhe.

2. Mietzeit

Die Mietzeit beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem der Mietgegenstand verbindlich bestellt ist,jedenfalls aber im Zeitpunkt der Versendung oder Auslieferung von unserem Lager. Sie endet mit demAblauf der vereinbarten Mietdauer, selbst dann, wenn der Mietgegenstand vorzeitig zurückgeliefertwird. Wird der Mietgegenstand nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer zurückgeliefert, ist der volleMietzins bis zum Eintreffen des Mietgegenstandes beim Vermieter zu bezahlen. Soweit Geräte vor12.00 Uhr mittags abgeholt oder versandt werden bzw. soweit sie nach 12.00 Uhr beim Vermieterrückgeliefert werden, ist der volle Tagesmietzins zu zahlen. Für Samstage, Sonntage und gesetzlicheFeiertage während der Mietzeit wird der Mietzins nur dann nicht berechnet, wenn der Mieternachweist, dass der Mietgegenstand an diesen Tagen weder benutzt wurde noch in Bereitschaftstand. Im übrigen ist der Mietzins unabhängig davon zu zahlen, ob die Geräte tatsächlich benutztwerden.

3. Transport

Die Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Er trägt die Transportgefahr. Dies gilt auch im Falleeiner Zustellung durch den Vermieter oder einem von ihm Beauftragten. Die Kosten der Verpackungträgt der Mieter; sie werden vom Vermieter zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei Versendung desMietgegenstandes ins Ausland verp?ichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen Abwicklung desZollverfahrens; er trägt auch hierfür die Kosten und das Risiko. Für Verzögerung vonAuslieferungsterminen, die außerhalb des Ein?ußbereiches des Vermieters liegt, übernimmt dieserkeine Haftung.

4. Eigentums- und Verfügungsgewalt

Der Mietgegenstand steht im alleinigen Eigentum des Vermieters. Jede Überlassung desMietgegenstandes an Dritte ist ohne ausdrückliche und schriftliche Einwilligung des Vermietersunzulässig. Im Falle einer vertragswidrigen Überlassung an Dritte ist der Vermieter zuraußerordentlichen Kündigung des Mietvertrages und zur sofortigen Rücknahme der Geräte berechtigt.Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Von gerichtlichenVollstreckungsmaßnahmen in den Mietgegenstand hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zuunterrichten. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutze des Vermieters trägt der Mieter.Dieser hat auch für den Schaden aufzukommen, der dem Vermieter durch den Ausfall desMietgegenstandes aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Mieter entsteht.

5. Gewährleistung, Haftung

Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Empfang unverzüglich zu untersuchen. Der Mietgegenstandgilt als in einwandfreiem Zustand übernommen, sofern nicht bei Empfangnahme eine ausdrücklicheMängelrüge erfolgt. Alle während der Mietdauer erforderlich werdenden Reparaturen für nicht bei derÜbernahme ausdrücklich gerügte Mängel gehen zu Lasten des Mieters. Für direkte oder indirekteSchäden, die infolge von Störungen oder Ausfällen des Mietgegenstandes samt Zubehör entstehen,ist jegliche Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Soweit es sich nicht um bei Empfangnahmeausdrücklich gerügte Mängel handelt, ist der Mieter bei Störungen und Ausfällen weder von derZahlung des Mietzinses befreit noch zu dessen Minderung berechtigt. Von allen während derMietdauer auftretenden Defekten an dem Mietgegenstand und dem Zubehör bzw. von allen Verlusten,ist dem Vermieter innerhalb von drei Tagen Mitteilung zu machen. Der Mieter haftet bis zurRücklieferung des Mietgegenstandes samt Zubehör für dessen Verlust und für Beschädigungendaran, auch soweit den Mieter kein Verschulden trifft. Der Mieter haftet auch für alle Schäden, diedurch einen unfachmännischen bzw. unsachgemäßen Gebrauch des Mietgegenstandes samtZubehör entstehen.

6. Versicherung

Die Mietgegenstände sind grundsätzlich vom Mieter durch eine Geräteversicherung (einschließlichTransportversicherung) zum Neuwert zu versichern. Versicherungswert ist demnach der Neuwert derMietgegenstände, bei gleichen Ausstattungsmerkmalen zzgl. der Bezugs - und Montagekosten sowieim Zusammenhang mit der Wiederbeschaffung anfallende Zollgebühren. Der Mindestversicherungsschutz muss dabei Entschädigungsleistungen umfassen, sofern durch äußereEinwirkung die Mietgegenstände unvorhergesehen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen. Der Mieter hat vor Überlassung der Mietgegenstände dem Vermieter einen schriftlichenNachweis über die abgeschlossene Versicherung (Police) vorzulegen, die den Vermieter als Begünstigten ausweist.Der Mieter kann auf besonderen Wunsch – vorbehaltlich der Zustimmung des jeweiligen Versicherers– für bestimmte Territorien eine Versicherung über den Vermieter abschließen. Diese Versicherungwird in Höhe von 10% der jeweils berechneten Mietgebühr gesondert in Rechnung gestellt. DiePrämie ist zusammen mit dem Mietzins zur Zahlung fällig.Soweit der Vermieter auf Wunsch des Mieters die Versicherung übernimmt, trägt der Kunde bei jedemSchaden eine Selbstbeteiligung in Höhe von € 1.250,00. Bei Abhandenkommen der Mietgegenstände(z.B. Diebstahl, etc.) haftet der Mieter verschuldensunabhängig mit einer Selbstbeteiligung in Höhevon 20% des Geräteneuwerts, im Höchstfall € 20.000,00. Wegen Schäden durch Diebstahl,Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung wird ausdrücklich auf die entsprechendenVersicherungsbedingungen hingewiesen. Die Versicherungsbedingungen kann der Mieter zu denüblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen des Vermieters einsehen.Wesentliche Änderungen der Gefahrenlage und alle Besonderheiten, die über den üblichen Rahmender Benutzung der Mietgegenstände hinausgehen (Gefahr erhöhende Risiken) sind vor und auchnach Vertragsschluss dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit die Mietgegenständeaußerhalb des versicherten Territoriums verbracht werden sollen, ist die vorherige schriftlicheZustimmung des Vermieters einzuholen. Die Kosten für hierfür erforderliche Zusatzversicherungenträgt der Mieter, unabhängig davon, ob er selbst oder über den Vermieter die Mietgegenständeversichert.Der Mieter ist im Falle einer vom Vermieter zu genehmigenden gewerblichen Untervermietungverpflichtet, die Mietgegenstände hierfür selbst zu versichern und etwaige Schadensfälle über seineeigene Versicherung abzuwickeln. Die Inanspruchnahme der Versicherung des Vermieters ist indiesem Fall ausgeschlossen.Bei Verstoß gegen Obliegenheitspflichten der Versicherungsbedingungen trifft das Risiko des Ausfallsder Versicherungsleistungen den Mieter.

7. Zahlung, Rabatte, Fälligkeit

Der Mietzins ist bei Ablauf der Mietdauer zur Zahlung fällig, spätestens jedoch jeweils zum Ende einesKalendermonats während der Mietdauer. Abzüge von der Mietzinsrechnung sind nicht zulässig. EineAufrechnung gegen die Mietzinsforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderungdes Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Kommt der Mieter mit der Zahlung desMietzinses in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zukündigen und die Rückgabe des Mietgegenstandes zu verlangen. Der Mieter ermächtigt unterVerzicht auf sein Hausrecht den Vermieter, zur Wiedererlangung des Mietgegenstandes jeden Raumzu betreten, in dem der Mietgegenstand bzw. Teile davon sich be?nden. Ein Zurückbehaltungsrechtsteht dem Mieter nicht zu. Bewilligte Rabatte kommen bei gerichtlichen und außergerichtlichenVergleichsverfahren, Konkurs oder Zahlungsverzug (§ 284 BGB) des Mieters sowie bei gerichtlicherBetreibung der Rechnungsforderung in Wegfall und werden nachberechnet. Bei Zahlung derMietrechnung nach mehr als 30 Tagen behält sich der Vermieter das Recht vor, den bewilligtenRabatt zu streichen. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen inHöhe von 9 % p.a. des ausstehenden Betrages zu verlangen; die Geltendmachung eines weiterenSchadens bleibt vorbehalten.

8. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für Übergabe der Mietsuche, Rücklieferung und Zahlung ist München. Es gilt deutschesRecht. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, nach Wahl des Klägers München oder der Sitz bzw.Wohnort des Mieters. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen und haben keine Gültigkeit.Änderungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.Salvatorische KlauselSollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so istdie Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich indiesem Fall, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch solche Regelungen zu ersetzen,die dem ursprünglich angestrebten Zweck wirtschaftlich am ehesten entsprechen. Das Gleiche gilt imFall einer Regelungslücke. Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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